Ergänzend zu den bereits veröffentlichten Mitteilungen zur Durchführung von DRC-Veranstaltungen im Rahmen der Corona-Beschränkungen veröffentlichen wir heute das Hygienekonzept, das zur Durchführung von DRC-Veranstaltungen verbindlich ist.
Für jeden einzelnen Veranstaltungstag müssen demnach u.a. Anwesenheitslisten in Papierform mit der Uhrzeit der Anwesenheit geführt werden. Dazu müssen die Anwesenden der Erfassung Ihrer Daten zustimmen und die Listen (mit Name, Anschrift, Telefonnummer und Uhrzeit der Anwesenheit) für drei Wochen zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten vom Vorstand der ausrichtenden Bezirksgruppe – bzw. vom Zuchtwart bei Wurfabnahmen und Zwingerbesichtigungen – aufbewahrt werden. Danach ist die Liste zu vernichten. Weiterhin müssen die geltenden Abstandsregelungen in den jeweils geltenden Landesvorordnungen geprüft und zwingend eingehalten werden. Darüber hinaus müssen alle Teilnehmer von Veranstaltungen darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion alle Kontaktpersonen möglicherweise durch das zuständige Gesundheitsamt mit Quarantäneauflagen belegt werden.
Wir hatten bereits darüber informiert, dass aufgrund der aktuellen Beschlusslage der Bundesregierung die Verantwortlichkeit für die Lockerungen der Beschränkungen im Rahmen der Corona-Krise in die Zuständigkeit der Landesregierungen übertragen wurde.
Daraus ergibt sich für die Veranstaltungen des DRC e.V., dass kleinere Veranstaltungen – mit entsprechenden Einschränkungen – in einzelnen Bundesländern ggf. wieder durchgeführt werden können.
Ob Veranstaltungen in der jeweiligen Region wieder angeboten werden können, obliegt der Entscheidung der örtlich zuständigen Behörden.
Die einzelnen Bezirksgruppen können daher – nach vorheriger Zustimmung des örtlich zuständigen Landesgruppenvorstandes – eine Genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern und Behörden beantragen. Sofern diese Genehmigung im Einzelfall erteilt wird, können diese Veranstaltungen – unter Einhaltung der nach wie vor geltenden Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen und der behördlichen Auflagen – wieder durchgeführt werden. Bei allen Veranstaltungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen, sowie die behördlichen Auflagen zu Hygienemaßnahmen (Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutzmasken, Desinfektion, Vermeidung von Menschenansammlungen, Führen von Anwesenheitslisten zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten usw.) strikt zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung obliegt dem jeweiligen Sonderleiter bzw. Prüfungsleiter und der ausrichtenden Bezirks- bzw. Landesgruppe.
Wie bereits hier veröffentlicht wurde, können Dummyprüfungen, Begleithundeprüfungen und Trainingsveranstaltungen und –seminare – mit entsprechenden Einschränkungen – in einzelnen Bundesländern wieder durchgeführt werden.
Ab sofort ist darüber hinaus auch die Durchführung von Formwertbeurteilungen, Wurfabnahmen und Zwingerbesichtigungen unter den gleichen Bedingungen wieder möglich.
Wurfabnahmen können aber auch weiterhin bis auf weiteres durch Bescheinigungen von Tierärzten zu den Gesundheitsparametern der Welpen ersetzt werden, wenn im Einzelfall kein Zuchtwart gefunden werden kann, der sich bereit erklärt, eine Wurfabnahme durchzuführen. Dazu kann die im Rahmen des Chippens und Impfens der Welpen notwendige Vorstellung beim Tierarzt genutzt werden, die Gesundheitsparameter der Welpen (Gebiss, Hoden, Augen usw.) sowie die Chipnummern und den Pflegezustand der Welpen durch den Tierarzt feststellen zu lassen. Diese Feststellungen, sowie die Feststellungen zum Gesundheits- und Pflegezustand der Mutterhündin, müssen vom Tierarzt auf dem Wurfabnahmeformular und der Chipnummernliste durch Stempel und Unterschrift bescheinigt werden. Die Feststellungen zur Einhaltung der Aufzuchtbedingungen nach der Zwingerordnung können vom Tierarzt nicht bescheinigt werden.
Zwingerbesichtigungen können aber nur bei entsprechender Bereitschaft durch einen Zuchtwart durchgeführt werden.
Es liegt dabei im Ermessen jedes einzelnen der ehrenamtlich tätigen Sonderleiter, Ausbilder, Richter und Zuchtwarte, ob sie / er sich bereit erklärt eine Trainingsveranstaltung, Prüfung, Wurfabnahme oder Zwingerbesichtigung durchzuführen, oder Einladungen abzulehnen, wenn aus ihrer / seiner Sicht z.B. ein Risiko der Ansteckung besteht oder sie / er zur Risikogruppe gehört.
Der erweiterte Vorstand des DRC wird Anfang Juni – abhängig von der aktuellen Situation im Rahmen der Corona-Beschränkungen – darüber entscheiden, ab wann und mit welchen ggf. zu beschließenden Änderungen bezüglich der Durchführung, jagdliche Prüfungen und Wesenstests wieder angeboten werden können. Über die aktuelle Beschlusslage wird der DRC-Vorstand jeweils aktuell im News-Room auf der DRC-Homepage und durch Mitteilungen an die Landes- und Bezirksgruppenvorstände, sowie die Zuchtwarte und Richter, informieren.
Der Beschluss, Großveranstaltungen, wie Workingtests und Ausstellungen, bis einschließlich 31.08.2020 abzusagen, behält weiterhin Gültigkeit. Bei diesen Veranstaltungen sind regelmäßig mindestens zwischen 50 und 100 Teilnehmer und Besucher zu erwarten, was nach der Definition einer Großveranstaltung in vielen Bundesländern als Großveranstaltungen zu werten sein dürfte. Selbst wenn in einzelnen Bundesländern Veranstaltungen mit einer solchen Teilnehmerzahl genehmigungsfähig sein sollten, ist die Durchführung im Hinblick auf den Aufwand, die Vorschriften – u.a. zur Gewährleistung der Möglichkeit der Nachverfolgung von Infektionsketten – einzuhalten, kaum vertretbar. Aus diesen Gründen wurde in Absprache mit den Landesgruppenvorsitzenden entschieden, die Durchführung von Workingtests und Ausstellungen zunächst bis zum 31.08.2020 weiter auszusetzen.
Der DRC-Vorstand bedankt sich bei allen Betroffenen und Ehrenamtlern für ihr Verständnis und ihre Bereitschaft zum Tätigwerden. Selbstverständlich wird er die aktuelle Beschlusslage der Bundesregierung beobachten und ggf. umgehend flexibel auf mögliche Änderungen reagieren.
Ihre Nicole von Spee
für den DRC-Vorstand